Andrea Griesebner

Justiz und Gerechtigkeit

Historische Beiträge (16.-19. Jahrhundert)

Welche Bedeutungen verbinden sich mit dem Begriff Gerechtigkeit? Wer definiert, was gerecht, was ungerecht ist? In welcher Relation stehen Gerechtigkeit und Justiz? Gerechtigkeit und Geschlecht? Gerechtigkeit und soziale Position? Gerechtigkeit und Herrschaft? Gerechtigkeit und Widerstand? Gerechtigkeit und Religion?
ForscherInnen aus Deutschland, Österreich und Tschechien diskutieren diese Fragen auf der Basis von Texten, die im Zusammenhang mit gerichtlicher Tätigkeit vom 16. bis zum 19. Jahrhundert entstanden sind. Ergänzt werden diese Beiträge durch die Dokumentation einer Wiener Vorlesung, die aktuelle Debatten zu Justiz und Gerechtigkeit aufgreift und in einen historischen Kontext stellt.



Inhaltsverzeichnis



Wolfgang SCHMALE / Karl VOCELKA, Vorwort
Andrea GRIESEBNER / Martin SCHEUTZ / Herwig WEIGL, Justiz und Gerechtigkeit – Bemerkungen zu einem Spannungsverhältnis



WIENER VORLESUNG JUSTIZ UND GERECHTIGKEIT. AKTUELLE DEBATTEN IN HISTORISCHER PERSPEKTIVE


Hubert Christian EHALT, „Richtiges Handeln“, „Gerechtigkeitsvorstellungen“ und „Jurisprudenz“ – Entwicklungen, Antinomien, Perspektiven
Andrea GRIESEBNER, Justiz und Gerechtigkeit. Anmerkungen zu religiösen und säkularen Gerechtigkeitsmaxmen
Gerd SCHWERHOFF, Strafjustiz und Gerechtigkeit in historischer Perspektive – das Beispiel der Hexenprozesse
Constanze KREN, Justiz und Gerechtigkeit – Betrachtungen aus der Praxis
Frank HÖPFEL, Gerechtigkeit – Billigkeit – Fairness



BEITRÄGE


Klaus GRAF, Justiz und Erinnerung in der Frühen Neuzeit
Gerd SÄLTER, Gerechtigkeit und soziale Ordnung. Konflikte um individuelle Interessen und die rechte Ordnung der Dinge in Paris im frühen 18. Jahrhundert
Monika MOMMERTZ, Relationalität oder Normativität? „Modi der Rechtlichkeit“ am Beispiel der ländlichen Mark Brandenburg in der Frühen Neuzeit
Alexander SCHUNKA, Die Visualisierung von Gerechtigkeiten in Zeugenaussagen des 16. und 17. Jahrhunderts
Martin SCHEUTZ / Harald TERSCH, Der Salzburger Pfleger Kaspar Vogl und die Suche nach Gerechtigkeit. Ein Gefängnistagebuch aus dem beginnenden 17. Jahrhundert als Streit um Interpretationen: Supplikation oder Rebellion Brita POHL, „Wilde, unbändige leute“. Zur Konstruktion von Rädelsführerschaft im 17. Jahrhundert
Ralf-Peter FUCHS, Recht und Unrecht im Verfahren Lackum – Ein Kriminalfall mit Widerhall
Arthur STÖGMANN, „Hoffet ihr noch auf Gott, ihr narrischen leutt?“ Blasphemie und klerikale Autorität in Niederösterreich (1647/48)
Martin P. SCHENNACH, Lokale Obrigkeiten und Soldaten. Militärgerichtsbarkeit in Tirol in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts
Peter KLAMMER, „In unehrn beschlaffen“. Unzucht im Rahmen der archidiakonalen Gerichtsbarkeit im frühneuzeitlichen Salzburger Lungau
Susanne HEHENBERGER, „Habe in der Teuffl verführt, und gemeint lindrung zu haben“. Anmerkungen zu einem Sodomieprozess (Pöggstall 1698/99)
Cornelia SCHÖRKHUBER-DRYSDALE, „Ich bitt dich umb Gottes willen, mein herr und frau bringen schirr umb einander“. Ehestreitigkeiten und Ehetrennung in der bäuerlichen Gesellschaft Oberösterreichs zu Beginn des 18. Jahrhunderts
Thomas JUST, Das patrimoniale Gericht des Wiener Bürgerspitals in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts
Manfred ZOLLINGER, „Konkurrierende“ Gerechtigkeitsvorstellungen. Der portugiesische Botschafter und das Spiel um die Öffentlichkeit. Ein Mordfall in Wien (1696)
Pavel HIML, Erfundene Hölle? Machtrepression und Konstruktion von „Übernatürlichem“ in der Frühen Neuzeit. Überlegungen anhand böhmischer Fallbeispiele
Jürgen MARTSCHUKAT, „Düsterheit und Barbarey“? Erörterungen zum Verhältnis von Gewalt und Justiz im ausgehenden 18. Jahrhundert anhand des Falles der Hamburger Gattenmörderin Maria Catharina Wächtler
Gerhard AMMERER / Alfred Stefan WEISS, „Damit sie im Arrest nicht schimmlicht werden“. Zucht- und Arbeitshäuser, Freiheitsstrafe und Gefängnisdiskurs in Österreich um 1800
Margareth LANZINGER, „So fordert es auch die billigkeit“. Gerechtigkeitsvorstellungen in der Gemeindepolitik des späten 18. und frühen 19. Jahrhunderts
Edith KOHL, Zwischen Recht und Gerechtigkeit. Gerichtspraxis in einer oststeirischen Bezirksobrigkeit 1822-1848: Das Beispiel Stadl bei St. Ruprecht/Raab
Monika WIENFORT, Ledige Mütter und unversorgte Kinder. Zur Entstehung bürgerlichen Rechtsbewußtseins im 19. Jahrhundert
Peter WETTMANN-JUNGBLUT, Unkorrigierbare Kinder und die „Pflicht der Gerechtigkeit“: Jugenddelinquenz und strafrechtliche Intervention im preußischen Saargebiet, 1825-1850
Maria HEIDEGGER, „Wir müssen es sagen, mit Freude vernahmen wir dieses gelinde Urteil“. Inszenierung und Wahrnehmung von Justiz und „Gerechtigkeit“ in Presseberichten über das Schwurgericht in Tirol 1850/51



Andrea Griesebner/Martin Scheutz/Herwig Weigl
Justiz und Gerechtigkeit – Bemerkungen zu einem Spannungsverhältnis (Auszüge aus dem Vorwort)


Der Tagungstitel: „Justiz und Gerechtigkeit“ sollte einerseits bisher kaum bearbeitete Fragen nach dem Verhältnis anstoßen, in welchem Justiz und Gerechtigkeit sowohl in der Vergangenheit wie auch in der Gegenwart stehen. Zugleich sollte über die historische Forschung hinaus die Brücke zu  anderen Disziplinen, wie etwa den Rechtswissenschaften, der Ethnologie oder auch der Soziologie geschlagen werden. Der Tagungstitel sollte gleichzeitig präsent halten, daß es die Justiz, die institutionalisierte Rechtspflege ist, der wir das Entstehen der Quellen, ihre Erscheinungsform und ihre Überlieferung verdanken. Das Wort „Justiz“ impliziert zudem den Anspruch, Gerechtigkeit zu garantieren, was eine der grundlegenden Legitimationen von Herrschaft darstellt, nämlich daß Menschen sich der Hoffnung hingaben und -geben, vor einem als legitim akzeptierten Gericht Gerechtigkeit zu finden.


Erfreulicherweise wurde der Veranstaltungstitel zu einer größeren Provokation, als wir erhofft hatten. Er trug uns nicht nur Beiträge aus Österreich, Tschechien und der Bundesrepublik Deutschland ein, sondern auch eine rege Diskussion beider Begriffe, ihres theoretischen und konzeptuellen Gehaltes und ihrer analytischen Tragfähigkeit. Von verschiedener Seite wurde etwa die Unübersetzbarkeit des Tagungstitels ins Englische, man könnte wohl modifizieren: ins Lateinische betont, dessen iustitia in den Nachfolgesprachen eine bessere Karriere beschieden war als der ebenfalls römisch-rechtlichen aequitas. Allein die Betonung des von uns nicht notwendigerweise komplementär verstandenen Veranstaltungstitels – manche betonten „Justiz“, manche „Gerechtigkeit“ und wieder andere hoben das „und“ hervor – ließ erahnen, wie unterschiedlich das Spannungsverhältnis beider Begriffe gesehen wird. Auch die vielen, um die Achse der Gerechtigkeit gedrehten Sprichwörter deuten das Herrschafts- wie Kritikpotential an, das dem Begriff der Gerechtigkeit innewohnt: Wo keine Gerechtigkeit, da ist auch kein Friede!; Kommt Gerechtigkeit vor das Tor, so findet sie Schloß und Riegel vor!


Wie bereits der kursorische Blick in diverse Lexikas zeigt, kann im deutschen Sprachraum der Begriff der „Justiz“ in all seinen Facetten – normative Texte, Rechtssprechung, Rezeption von Recht – als eingeführter Begriff betrachtet werden, dessen semantisches Umfeld seit dem 18. Jahrhundert auf der institutionellen Ebene anzusiedeln ist. Der Begriff der Gerechtigkeit verweist dagegen auf recht verschiedene Bedeutungsfelder. Während die alte Ausgabe des Grimmïschen Wörterbuchs Justiz lapidar mit Gerechtigkeitspflege und Rechtsbehörde abfertigt, sammelt es für die Gerechtigkeit Belegstellen in neun Spalten; das Deutsche Rechtswörterbuch gliedert die Bedeutungen von Gerechtigkeit in acht Hauptgruppen auf und schließt eine Fülle von Verweisen auf Composita an. Unter den modernen, begriffsdefinierenden Nachschlagewerken kennt das renommierte Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte hingegen kein Lemma Gerechtigkeit, sondern führt lediglich Gerechtigkeitsbilder an, worin der verbildlichten, deifizierten aequitas, der Gerechtigkeit zum Sieg verholfen wird. Eine Aufnahme des Begriffes Gerechtigkeit in das Handwörterbuch scheiterte an der vorsorglichen Beiordnung dieses strittigen, zwischen den verschiedenen Fachdisziplinen angesiedelten Begriffes zur Rechtsphilosophie. Theologische Enzyklopädien, die die Gerechtigkeit vor allem Gott zuordnen, weisen dem Begriff, anders als die meisten der historischen Fachlexika, breiten Raum ein. Gerechtigkeit ist nach dem Befund der Lexika bei Rechtshistorikern – anders als bei den Rechtsphilosophen – eine scheel angesehene Kategorie und wird bestenfalls als „eye-catcher“ in Buchtiteln angeführt, aber wenig behandelt.


Aus der Sicht „ketzerischer“ HistorikerInnen erscheint die gängige Zuordnung der „Gerechtigkeit“ zur Rechtsphilosophie und damit die Eskamotierung dieses Begriffes aus der Rechtsgeschichte weder zwingend noch sinnvoll, wie auch die frühneuzeitliche Illustrationspraxis von „Gerechtigkeit“ deutlich belegt. In vielen Städten der Frühen Neuzeit wurden „Justitia“-Darstellungen zur Legitimierung der Stadtgerichte verwendet; als strafende und schützende, aber auch als kritisierte Institution waren sie ins Stadtbild integriert. Die bildliche oder figürliche Ausgestaltung der Justitia, nach dem Vorbild der antiken weiblichen aequitas geformt, verwendet meist die Attribute von Schwert und Waage. Aber schon im „Narrenschiff“ des Juristen Sebastian Brant gerät die Justitia zur Spottfigur. Gerechtigkeit als Teil der Erinnerungskultur und des „boshaften Gedächtnisses“ läßt sich hier fassen. Die Gerechtigkeit sitzt ausgestattet mit Krone, Schwert und Waage auf einem Sessel, während ihr von einem Narren die Augen verbunden werden. Ohne eigene Sicht der Dinge vermag die Justitia das Schwert der Gerechtigkeit nicht mehr zu führen und die ausgewogene Verteilung der „Gerechtigkeits“-Waage nicht mehr zu erkennen. Die mit diesem Bild karikierte Justiz und die rechtsprechenden beziehungsweise -vorschlagenden Juristen sind der rechten, das heißt der gerechten Sicht der Dinge verlustig gegangen.


Wie wichtig für das Nachdenken über Gerechtigkeit die Einbeziehung der religiösen Dimenson von Gesellschaft ist, wird in vielen Beiträge sichtbar. Noch das aus dem 18. Jahrhundert stammende Zedlersche Lexikon unterscheidet bei seiner Begriffsbestimmung von Gerechtigkeit prinzipiell zwischen der menschlichen und der göttlichen Gerechtigkeit, wobei Gott die höchste Gerechtigkeit besitzt und weltliche Gerichte sich bestenfalls in Stellvertreterfunktion üben dürfen. In den 1520er Jahren wurde das Spannungsverhältnis zwischen menschlicher und göttlicher Gerechtigkeit vornehmlich über die „Konjunktion“ des Evangeliums gelöst, das die Bauern nach einer bekannten Formulierung der Zwölf Artikel zu leer vnd leben begerendt. Die sich am Evangelium orientierende Gerechtigkeit Gottes war eines der zentralen Themen der Reformation und der Revolution des „gemeinen Mannes“. Um ein Beispiel zu nennen: Nach Ansicht der Allgäuer „Christlichen Vereinigung“ hatte Erzherzog Ferdinand als Statthalter dafür zu sorgen, daß das göttliche, sich auf das Evangelium stützende Recht als das einzige wahre und billige Recht zum Durchbruch kam. Die Bauern argumentierten in ihren Beschwerdeschriften häufig mit der Verteidigung von Recht und Gerechtigkeit, sie versuchten ihren Vorstellungen von „Billigkeit und Recht“ zum Durchbruch zu verhelfen. Das Gottesreich sollte durch eine Christianisierung in politicis, deren evidenter Ausfluß die Gerechtigkeit ist, verwirklicht werden – was Gott in seiner Gerechtigkeit den Ungerechten nicht zugestehen würde. Der Begriff der Gerechtigkeit gewinnt vor dem Hintergrund des Naturrechtes und des daraus hergeleiteten Widerstandsrechts besondere Relevanz. Das Widerstandsrecht der Untertanen gegen die „Tyrannis“ der Obrigkeit wurde zu einem im 16. und 17. Jahrhundert häufig diskutierten Thema. Die Monarchomachen beanspruchten das Widerstandsrecht gegen einen ungerechten, sich wider Gott stellenden Landesfürsten. „Wenn die Fürsten uns zum Unrechttun verleiten wollen, wenn sie die reine Lehre Gottes umzustürzen trachten, so ist ihre ganze Autorität dahin, denn sie empören sich gegen den, dem allein souveräne Herrschaft gebührt.“


In der Mangelgesellschaft der Frühen Neuzeit meint die nicht nur auf Rechtssysteme zu beziehende Gerechtigkeit auch den „zeitlich und räumlich nachvollziehbaren Ausgleich von sozial und materiell verankerten Lebenschancen“. Weil materielle Güter nicht beliebig vermehrbar waren, konnten materielle Interessensgegensätze in der frühneuzeitlichen Gesellschaft innerhalb der dörflichen Grenzen bestenfalls unter Einbeziehung anderer Ebenen sozialen Lebens gemindert werden. Um diesen Ausgleich zu erreichen, bedurften alle Handlungsketten der „Öffentlichkeit“. Mit welchem Bedeutungsgehalt die Einzelnen die Gerechtigkeit aufluden, läßt sich deshalb nur vor dem Hintergrund überschaubarer Erfahrungs- und Konflikthorizionte rekonstruieren, erst in einer kleinräumigen Perspektive kann der Ausgleich nachvollzogen werden. Die BewohnerInnen wachten mittels der Dorfausschüsse genau über eine ausgewogene und gerechte Verteilung der sozialen und materiellen Ressourcen, etwa bei der Bewirtschaftung der Felder, Verteilung der Weiden, Nutzung des Waldes oder der Bestrafung von DelinquentInnen. Das Dorf erscheint vor diesem Hintergrund als eine „Gerechtigkeitstotalität“ (Rudolf Schlögl), „in der alle Ebenen sozialen Zusammenlebens notwendigerweise aufeinander bezogen“ werden müssen. Erst über Öffentlichkeit wird Gerechtigkeit im Sinne der „moral economy“ von E. P. Thompson transparent beziehungsweise wird das Mißverhältnis der Verteilungen sichtbar. In seinem „Monstervortrag über Gerechtigkeit und Recht“ machte der scharfsinnige Schweizer Dramatiker Friedrich Dürrenmatt auf die gesellschaftliche Relevanz von Gerechtigkeit aufmerksam: „Die Gerechtigkeit ist eine Idee, die eine Gesellschaft von Menschen voraussetzt. Ein Mann allein auf einer Insel kann seine Ziegen gerecht behandeln, das ist alles.“


Das mit dem Begriff Gerechtigkeit verbundene Ideal einer gleichen Verteilung von Lebenschancen und Ressourcen hat in der seit den 80er Jahren geführten Egalitarismus-Debatte („Equality of what?“) zu weitreichenden Diskussionen zwischen PhilosophInnen, PolitikwissenschaftlerInnen, SoziologInnen und RechtsphilosophInnen geführt. In der vorwiegend von ZeithistorikerInnen geführten Debatte um „Geschichtsschreibung als Legitimitationswissenschaft“ wird der Begriff der Gerechtigkeit mit der Tätigkeit von HistorikerInnen während der Zeit des Nationalsozialismus in Zusammenhang gebracht und auf die Analogie von Historiker und Richter verwiesen. In der aktuellen Diskussion um die historische Erforschung von Kriminalität, aber auch um Legitimität von Herrschaftsformen spielte der Begriff Gerechtigkeit dagegen eine wenig beachtete Rolle. Die Vernachlässigung von Gerechtigkeit im historischen Kontext überrascht, wenn man, wie kurz angedeutet, die Relevanz und die politische Dynamik dieses Begriffs beispielsweise im Vorfeld des „Bauernkrieges“ von 1525 bedenkt. Generell ließe sich an verschiedenen europäischen Beispielen zeigen, daß das Rekurrieren auf Recht und das Bestehen auf der „Gerechtigkeit“ des Rechtes oder des Herrschers eine der zentralen Forderungen der frühneuzeitlicher Untertanen im Unruhefall darstellte. Gerechtigkeit kann als ein Leitbegriff der „alten“, mit dem Selbstbild der Justiz und des Sanktionierten verbundenen Rechtsgeschichte angesehen werden, der in dieser Tagung wenn schon nicht wiederbelebt, so doch immer wieder zur Diskussion gestellt wurde. Wie wichtig eine kontextuelle Analyse dessen ist, was jeweils mit Gerechtigkeit konkret gemeint ist, belegen der Band und der Verlauf der Tagung. Dem entspricht, daß der überwiegende Teil der Beiträge Fallbeispiele sind. Trotz des hohen theoretischen wie methodologischen Reflexionsniveaus wurde in den Diskussionen nicht unberechtigt eingemahnt, daß es in einem nächsten Schritt darum gehen müsse, verallgemeinerbare Aussagen zu formulieren. Ob und in welchen Punkten die großen Erzählungen über Recht und Gerechtigkeit umgeschrieben werden müssen, wäre ein lohnendes Thema für weitere Tagungen und weitere Sammelbände.

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